RS OGH 1983/2/22 4Ob94/82

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Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

ABGB §1491
AZG §10

Rechtssatz

§ 10 AZG regelt ausschließlich die Höhe und die Berechnungsart der Überstundenvergütung, nicht aber Fragen der Verjährung oder des Verfalls solcher Ansprüche. Diesbezüglich enthält das AZG keine Bestimmungen. Gerade bei Überstunden ist eine Beweisführung nach Ablauf einer längeren Zeitspanne unter Umständen äußerst schwierig, so daß es sachlich gerechtfertigt erscheint, die Geltendmachung derartiger Ansprüche zeitlich zu begrenzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 94/82
    Veröff: Arb 10219 = SZ 56/27 = DRdA 1987,136 (Holzner)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034428

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00094_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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