RS OGH 1983/2/22 4Ob94/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

ABGB §1491
AZG §10
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

§ 10 AZG regelt ausschließlich die Höhe und die Berechnungsart der Überstundenvergütung, nicht aber Fragen der Verjährung oder des Verfalls solcher Ansprüche. Diesbezüglich enthält das AZG keine Bestimmungen. Gerade bei Überstunden ist eine Beweisführung nach Ablauf einer längeren Zeitspanne unter Umständen äußerst schwierig, so daß es sachlich gerechtfertigt erscheint, die Geltendmachung derartiger Ansprüche zeitlich zu begrenzen.Paragraph 10, AZG regelt ausschließlich die Höhe und die Berechnungsart der Überstundenvergütung, nicht aber Fragen der Verjährung oder des Verfalls solcher Ansprüche. Diesbezüglich enthält das AZG keine Bestimmungen. Gerade bei Überstunden ist eine Beweisführung nach Ablauf einer längeren Zeitspanne unter Umständen äußerst schwierig, so daß es sachlich gerechtfertigt erscheint, die Geltendmachung derartiger Ansprüche zeitlich zu begrenzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034428

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00094_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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