RS OGH 2009/7/30 5Ob510/83, 7Ob515/91, 10Ob205/01x, 8Ob93/09y

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Veröffentlicht am 22.02.1983
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Rechtssatz

Bei der Anwendung neuer Methoden und bei der Verwendung neuer Werkstoffe hat das damit verbundene Risiko des Fehlschlagens der Unternehmer zu tragen, es sei denn, der Besteller hätte eingewilligt; diese Einwilligung entlastet den Unternehmer nicht, wenn der Besteller zuvor nicht erschöpfend über diese Risken aufgeklärt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022143

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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