RS OGH 1983/2/22 4Ob510/83, 5Ob339/98h

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Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

ABGB §812 J

Rechtssatz

Die Art, wie die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich, soweit den Beteiligten keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden oder Sondervorschiften bezwecken nach § 1373 f ABGB. Darin, daß der Nachlaß aus Liegenschaften besteht, liegt noch keine Sicherstellung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 510/83
    JBl 1983,485 = SZ 56/28
  • 5 Ob 339/98h
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 339/98h
    nur: Die Art, wie die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich, soweit den Beteiligten keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden oder Sondervorschiften bezwecken nach § 1373 f ABGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013108

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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