Norm
ABGB §812 JRechtssatz
Die Art, wie die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich, soweit den Beteiligten keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden oder Sondervorschiften bezwecken nach § 1373 f ABGB. Darin, daß der Nachlaß aus Liegenschaften besteht, liegt noch keine Sicherstellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013108Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_007