RS OGH 1983/2/23 1Ob3/83

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Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

ABGB §861
ABGB §1170a
ABGB §1295 IIf7a

Rechtssatz

Die Schaffung der Voraussetzungen für die Stellung von Anboten fällt, wenn nichts anderes vereinbart ist und auch nicht ein Vertrauen, die erforderlichen Verträge würden mit Sicherheit zustandekommen, enttäuscht wurde, stets in das Kostenrisiko des Anbotstellers.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/83
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 3/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014038

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0010OB00003_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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