RS OGH 1983/2/23 1Ob536/83, 2Ob58/90, 2Ob86/06w, 2Ob194/11k

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Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Passanten dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schneeglätte und Eisglätte am geringsten ist (ähnlich schon ZVR 1967/187).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0075594

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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