RS OGH 1983/2/23 1Ob785/82, 3Ob574/83, 9ObS19/89, 4Ob507/93, 3Ob44/00t, 3Ob175/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

AnfO §3 Z1
KO §29 Z1

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050241

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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