Norm
AnfO §3 Z1Rechtssatz
Entgeltlichkeit ist auch dann anzunehmen, wenn das Entgelt (hier: für die gewährte Stundung) nicht dem Gläubiger, sondern einem Dritten erbracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050247Im RIS seit
23.02.1983Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025