RS OGH 2025/7/29 1Ob785/82; 7Ob671/85; 2Ob28/25v

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Veröffentlicht am 23.02.1983
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Rechtssatz

Entgeltlichkeit ist auch dann anzunehmen, wenn das Entgelt (hier: für die gewährte Stundung) nicht dem Gläubiger, sondern einem Dritten erbracht wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0050247">1 Ob 785/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 785/82
    Veröff: SZ 56/30 = EvBl 1983/133 S 472
  • RS0050247">7 Ob 671/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 671/85
    Veröff: SZ 58/209 = EvBl 1986/106 S 376
  • RS0050247">2 Ob 28/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 28/25v
    Beisatz: Hier: Die Mutter des Beklagten erbrachte gegenüber der Verstorbenen Ausgedingeleistungen. Diese stellten eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft an den Beklagten dar, die dem Beklagten und dessen Mutter - im Zweifel - je zur Hälfte zuzurechnen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050247

Im RIS seit

23.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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