Norm
MedienG §41Rechtssatz
Die Sondernorm des § 41 Abs 5 MedG hat in ihrem Regelungsbereich keinen sich mit dem § 444 Abs 1 StPO deckenden, sondern einen diese Bestimmung ergänzenden Inhalt und schließt daher die Anwendung des § 444 Abs 1 StPO nicht aus.Die Sondernorm des Paragraph 41, Absatz 5, MedG hat in ihrem Regelungsbereich keinen sich mit dem Paragraph 444, Absatz eins, StPO deckenden, sondern einen diese Bestimmung ergänzenden Inhalt und schließt daher die Anwendung des Paragraph 444, Absatz eins, StPO nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067914Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016