RS OGH 1983/2/23 11Os18/83, 8ObA2160/96x, 9ObA205/02s, 12Os73/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

StGB §27 Abs1
StPO §398

Rechtssatz

Die Rechtsfolge des Amtsverlusts tritt mit Rechtskraft der entsprechenden Verurteilung ex lege ein, ohne daß es einer Feststellungsentscheidung des Gerichts bedarf.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 18/83
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 11 Os 18/83
    Veröff: EvBl 1984/46 S 159 = SSt 54/13
  • 8 ObA 2160/96x
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 8 ObA 2160/96x
    Beisatz: Hier: Die Rechtsfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 41 Wr VBO. (T1) Veröff: SZ 70/82
  • 9 ObA 205/02s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 205/02s
    Vgl auch; Beisatz: Hat das Strafgericht mit seinem (in seiner Gesamtheit zu beurteilenden) rechtskräftigen Urteil die Rechtsfolge des Amtsverlustes - ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger kein Beamter ist und das Strafurteil für ihn zwar die durch § 34 Abs 3 VBG normierte Rechtsfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses, nicht aber die in § 27 Abs 1 StGB normierte Rechtsfolge des "Amtsverlustes" nach sich ziehen kann - bedingt nachgesehen, liegt jedenfalls kein Strafurteil vor, "das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat". (T2)
  • 12 Os 73/02
    Entscheidungstext OGH 05.06.2003 12 Os 73/02
    Vgl; Beisatz: Der Eintritt einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge bedarf keiner feststellenden Gerichtsentscheidung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090527

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0110OS00018_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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