Norm
MSchG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Bestellscheine sagen als Verkehrsgeltungsnachweis nur wenig, weil ein Produkt naturgemäß nur nach seiner Bezeichnung bestellt werden kann und aus dem Bestellschein nicht hervorgeht, ob sie vom Besteller als Kennzeichen für die Waren des Anmelders betrachtet wird. Beisatz: Atemfrei (T1) Veröff: ÖBl 1984,118 (Schmidt, Berger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1983:RS0105417Dokumentnummer
JJR_19830223_OPM0002_0000OM00003_8200000_003