Norm
WRG §22 Abs1Rechtssatz
Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen bedeutet, daß das Recht nur gleichzeitig mit der in Betracht kommenden Betriebsanlage oder Liegenschaft übertragen werden kann. Selbst gegen den Willen und ohne Zutun des bisherigen Eigentümers der Betriebsanlage oder der Liegenschaft geht das Wasserbenutzungsrecht auf den neuen Eigentümer über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082307Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0010OB00039_8200000_002