Norm
ABGB §870 DIVRechtssatz
Die Beschränkungen des § 1432 ABGB gelten nicht, wenn der Empfänger die Leistung ungerechtfertigt erzwungen hat.Die Beschränkungen des Paragraph 1432, ABGB gelten nicht, wenn der Empfänger die Leistung ungerechtfertigt erzwungen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014887Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020