Norm
ABGB §1419Rechtssatz
Annahmeverzug kann auch ohne Verschulden eintreten. (Hier: amtswegige Löschung durch das Registergericht). Es ist richtig, daß ein Annahmeverzug des Gläubigers in der Regel ein Anbieten der Leistung durch den Schuldner voraussetzt. Dies gilt aber nicht für den Fall, daß auf Grund von Umständen, die der Gläubiger zu vertreten hat, ein Anbieten der Leistung durch den Schuldner gar nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033422Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0030OB00189_8200000_002