Norm
ABGB §1419Rechtssatz
Als Zögerung, die Zahlung anzunehmen, ist nicht nur eine ausdrückliche Weigerung, sondern auch jedes andere den Zahlungsakt verhindernde Verhalten des Gläubigers, wie etwa der schlichte Tatbestand der Abwesenheit des Gläubigers oder ähnliches, zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033426Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014