RS OGH 1983/2/24 6Ob569/83

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Veröffentlicht am 24.02.1983
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Norm

ZPO §406 Aa

Rechtssatz

Ein aus welchem Grund immer im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegenstandslos gewordenes Begehren ist abzuweisen. Gegenstandslos ist das Klagebegehren nicht nur bei einer freiwilligen Leistung (Klaglossstellung) durch den Beklagten vor Schluß der Verhandlung erster Instanz, sondern auch bei einer auf exekutivem Weg erfolgten Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung geworden, die den im Klagebegehren begehrten Erfolg bereits hergestellt hat (im gegenständlichen Fall: Räumung einer Liegenschaft).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 569/83
    Entscheidungstext OGH 24.02.1983 6 Ob 569/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041208

Dokumentnummer

JJR_19830224_OGH0002_0060OB00569_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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