RS OGH 1983/2/24 13Os6/83

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Veröffentlicht am 24.02.1983
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Rechtssatz

Eine Vorhaft ist auch dann (nochmals) anzurechnen, wenn sie in einem anderen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verfahren bereits auf eine bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe angerechnet wurde und damit noch zu keiner Kürzung einer Strafzeit geführt hat.Eine Vorhaft ist auch dann (nochmals) anzurechnen, wenn sie in einem anderen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Verfahren bereits auf eine bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe angerechnet wurde und damit noch zu keiner Kürzung einer Strafzeit geführt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091626

Dokumentnummer

JJR_19830224_OGH0002_0130OS00006_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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