RS OGH 1983/2/24 13Os6/83

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Veröffentlicht am 24.02.1983
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Norm

StGB §38

Rechtssatz

Eine Vorhaft ist auch dann (nochmals) anzurechnen, wenn sie in einem anderen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verfahren bereits auf eine bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe angerechnet wurde und damit noch zu keiner Kürzung einer Strafzeit geführt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091626

Dokumentnummer

JJR_19830224_OGH0002_0130OS00006_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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