Norm
StPO §179 Abs1Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 179 Abs 1 StPO gereicht dem Beschuldigten dann nicht zum Nachteil, wenn die gesamte Verwahrungshaft auf die (wenn auch bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe) Strafe angerechnet wurde.Ein Verstoß gegen Paragraph 179, Absatz eins, StPO gereicht dem Beschuldigten dann nicht zum Nachteil, wenn die gesamte Verwahrungshaft auf die (wenn auch bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe) Strafe angerechnet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097594Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0090OS00015_8300000_001