RS OGH 1983/3/1 5Ob712/82

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Veröffentlicht am 01.03.1983
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Rechtssatz

Wurde die Klage nach ihrem Vorbringen nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund der Bestreitung der ehelichen Abstammung gestützt, so verstößt die Umdeutung des in der Protokollarklage formulierten Begehrens im Sinne der Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses aus dem Grunde des § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO.Wurde die Klage nach ihrem Vorbringen nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund der Bestreitung der ehelichen Abstammung gestützt, so verstößt die Umdeutung des in der Protokollarklage formulierten Begehrens im Sinne der Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses aus dem Grunde des Paragraph 164, a Absatz eins, Ziffer 2, ABGB nicht gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 712/82
    Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 712/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048305

Dokumentnummer

JJR_19830301_OGH0002_0050OB00712_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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