Norm
HGB §377 BRechtssatz
Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach der Entdeckung des Mangels darf der Käufer nicht noch die Ware einer Untersuchung unterziehen und deren Ergebnis abwarten, wenn er den Rechtsverlust nach § 377 Abs 3 HGB vermeiden will. Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet.Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach der Entdeckung des Mangels darf der Käufer nicht noch die Ware einer Untersuchung unterziehen und deren Ergebnis abwarten, wenn er den Rechtsverlust nach Paragraph 377, Absatz 3, HGB vermeiden will. Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062578Im RIS seit
01.03.1983Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023