Norm
StGB §33 Z1Rechtssatz
Die Wiederholung eines (für sich allein genommen) vergleichsweise strenger strafbaren Diebstahls (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) wiegt schwerer als das Hinzukommen eines geringer strafbaren weiteren Delikts (§ 134 Abs 2 StGB), sodaß ein insoweit unterlaufener Subsumtionsirrtum nach § 290 Abs 1 StPO zu korrigieren ist.Die Wiederholung eines (für sich allein genommen) vergleichsweise strenger strafbaren Diebstahls (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) wiegt schwerer als das Hinzukommen eines geringer strafbaren weiteren Delikts (Paragraph 134, Absatz 2, StGB), sodaß ein insoweit unterlaufener Subsumtionsirrtum nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu korrigieren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091338Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0100OS00002_8300000_001