RS OGH 1983/3/1 5Ob729/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1983
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Norm

ABGB §1152 I
GKG §1
GKTG §1

Rechtssatz

Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes steht dem klagenden Notar für die von ihm in der Erwartung, zum Gerichtskommissär des nach § 28 AußStrG berufenen Bezirksgerichtes bestellt zu werden, erbrachten notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die beklagte Erbin, die sich im Abhandlungsverfahren die Entlohnung dieser Leistungen nach den Vorschriften des GKTG erspart hatte, Anspruch auf Ersatz in dem Umfang zu, in dem er auch als bestellter Gerichtskommissär entlohnt worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 729/81
    Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 729/81
    Veröff: NZ 1983,108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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