Norm
ABGB §447Rechtssatz
Der Pfandgläubiger des Fruchtgenußrechtes kann mangels besonderen Verpflichtungsgrundes nicht zu Rechtshandlungen verbunden sein, auf die der Eigentümer auch dem Fruchtgenußberechtigten gegenüber keinen Anspruch hat ( hier: Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung eines Grundstückes ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011309Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0050OB00734_8100000_001