Norm
ABGB §916 ARechtssatz
Nach zutreffender Ansicht steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäfte als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Grunde des § 916 Abs 2 ABGB zulässig ist.Nach zutreffender Ansicht steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach Paragraph 916, Absatz eins, Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäfte als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Grunde des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018158Im RIS seit
09.03.1983Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025