RS OGH 2025/2/11 6Ob780/82; 10ObS96/24a

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Rechtssatz

Nach zutreffender Ansicht steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäfte als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Grunde des § 916 Abs 2 ABGB zulässig ist.Nach zutreffender Ansicht steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach Paragraph 916, Absatz eins, Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäfte als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Grunde des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0018158">6 Ob 780/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 780/82
    Veröff: JBl 1984,318 = SZ 56/41
  • RS0018158">10 ObS 96/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 ObS 96/24a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018158

Im RIS seit

09.03.1983

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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