Norm
ZPO §528 Abs2 IRechtssatz
Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, daß er dreimal wiederholte Ausführungen des Höchstgerichtes zur Kenntnis nimmt und über die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO im Bilde ist. Erhebt er dennoch Revisionsrekurs, so geschieht dies offenbar mutwillig.Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, daß er dreimal wiederholte Ausführungen des Höchstgerichtes zur Kenntnis nimmt und über die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO im Bilde ist. Erhebt er dennoch Revisionsrekurs, so geschieht dies offenbar mutwillig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044289Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0030OB00025_8300000_002