RS OGH 2023/2/14 3Ob684/82, 6Ob695/90, 10Ob1586/95, 7Ob45/97m, 7Ob153/04g, 3Ob251/16g, 17Ob3/21x, 17

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

AnfO §1
  1. AnfO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einer Anfechtung darf nicht mit Leichtfertigkeit angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist. Es ist zu berücksichtigen. dass der Verkehrswert einer Liegenschaft großen Schwankungen unterliegt und das derzeit vielleicht überbelastete Objekt in absehbarer Zeit dem Anfechtungsgläubiger doch noch ganze oder teilweise Deckung bieten kann. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Vorrangigen Hypotheken ganz oder teilweise getilgt werden, ohne dass ihr Rang sofort wieder ausgenützt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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