Norm
EheG §49 DRechtssatz
Ob die Scheidung nach § 49, zweiter Satz EheG ausgeschlossen ist, ist von Amts wegen zu berücksichtigen, es bedarf hiezu keiner besonderen Einwendung des Beklagten.Ob die Scheidung nach Paragraph 49,, zweiter Satz EheG ausgeschlossen ist, ist von Amts wegen zu berücksichtigen, es bedarf hiezu keiner besonderen Einwendung des Beklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0056948Im RIS seit
09.03.1983Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026