RS OGH 2026/2/20 3Ob699/82; 8Ob598/88; 6Ob684/88; 4Ob195/25t

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Rechtssatz

Ob die Scheidung nach § 49, zweiter Satz EheG ausgeschlossen ist, ist von Amts wegen zu berücksichtigen, es bedarf hiezu keiner besonderen Einwendung des Beklagten.Ob die Scheidung nach Paragraph 49,, zweiter Satz EheG ausgeschlossen ist, ist von Amts wegen zu berücksichtigen, es bedarf hiezu keiner besonderen Einwendung des Beklagten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0056948

Im RIS seit

09.03.1983

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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