Norm
ZPO §224 Abs1Rechtssatz
Ob eine Ferialsache im Sinne des Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle vorliegt, ist auf Grund der Klagsangaben zu beurteilen. Entsteht - wie hier - ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens, das, wenn es als Hauptbegehren gestellt wäre, ex ratione materiae keine Ferialsache wäre, so handelt es sich um einen Zwischenstreit in einer Ferialsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037343Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0030OB00173_8200000_002