RS OGH 1983/3/9 3Ob173/82 (3Ob174/82), 3Ob13/89, 3Ob207/07y

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

ZPO §224 Abs1

Rechtssatz

Ob eine Ferialsache im Sinne des Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle vorliegt, ist auf Grund der Klagsangaben zu beurteilen. Entsteht - wie hier - ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens, das, wenn es als Hauptbegehren gestellt wäre, ex ratione materiae keine Ferialsache wäre, so handelt es sich um einen Zwischenstreit in einer Ferialsache.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 173/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 173/82
  • 3 Ob 13/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 13/89
    nur: Ob eine Ferialsache im Sinne des Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle vorliegt, ist auf Grund der Klagsangaben zu beurteilen. (T1)
  • 3 Ob 207/07y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 207/07y
    Auch; Beisatz: Hier: Zwischenstreit über ein Eventualklagebegehren im Oppositionsprozess. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037343

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0030OB00173_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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