Norm
WG Art17 ARechtssatz
Auch die Wechselurkunde ist - unter den Parteien des Wechselbegebungsvertrages auch unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen - der Auslegung zugänglich, jedoch muss diese im vorliegenden Wechselbild Deckung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082498Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2013