Norm
ABGB §36Rechtssatz
Im Einzelfall hat zwar das Recht des Abschlußortes dem von den Vertragsschließenden "zugrundegelgten" Recht ( welchem Sinngehalt man immer dem Begriff "zugrundelegen" beimißt ), zu weichen, die Tatumstände, aus denen die Zugrundelegung eines anderen Rechtes als das des Abschlußortes zu erkennen oder doch zu erschließen sei, hat aber im Rechtsstreit die Partei zu behaupten und zu beweisen, die die Anwendung des anderen Rechtes anstrebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009271Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0060OB00715_8100000_002