RS OGH 1983/3/9 6Ob715/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

ABGB §36
ABGB §37 A
ABGB §37 C1

Rechtssatz

Im Einzelfall hat zwar das Recht des Abschlußortes dem von den Vertragsschließenden "zugrundegelgten" Recht ( welchem Sinngehalt man immer dem Begriff "zugrundelegen" beimißt ), zu weichen, die Tatumstände, aus denen die Zugrundelegung eines anderen Rechtes als das des Abschlußortes zu erkennen oder doch zu erschließen sei, hat aber im Rechtsstreit die Partei zu behaupten und zu beweisen, die die Anwendung des anderen Rechtes anstrebt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 715/81
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 715/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009271

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00715_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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