RS OGH 2003/9/11 1Ob560/83, 3Ob593/87, 6Ob139/03i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

EVHGB Art8 Nr11
ImmMV §9
  1. ImmMV § 9 gültig von 01.08.1978 bis 28.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Rechtssatz

Wer im Wissen seiner fehlenden Vertretungsmacht einem Kaufmann (hier: Immobilienmaklergesellschaft) gegenüber für einen Dritten handelte, haftet dem Kaufmann, der den Vollmachtsmangel weder kannte noch kennen mußte, für das Erfüllungsinteresse; § 9 ImmMV findet nicht Anwendung.Wer im Wissen seiner fehlenden Vertretungsmacht einem Kaufmann (hier: Immobilienmaklergesellschaft) gegenüber für einen Dritten handelte, haftet dem Kaufmann, der den Vollmachtsmangel weder kannte noch kennen mußte, für das Erfüllungsinteresse; Paragraph 9, ImmMV findet nicht Anwendung.

Entscheidungstexte

  • RS0061105">1 Ob 560/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 560/83
    Veröff: SZ 56/39
  • RS0061105">3 Ob 593/87
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 593/87
    Ähnlich; nur: Wer im Wissen seiner fehlenden Vertretungsmacht einem Kaufmann (hier: Immobilienmaklergesellschaft) gegenüber für einen Dritten handelte, haftet dem Kaufmann, der den Vollmachtsmangel weder kannte noch kennen mußte, für das Erfüllungsinteresse. (T1) Beisatz: Hier: Ein Mietverhältnis wurde von einer zu gründenden und dann auch gegründeten GmbH, abgeschlossen. (T2)
  • RS0061105">6 Ob 139/03i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 139/03i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061105

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0010OB00560_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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