Norm
ABGB §579Rechtssatz
Die in § 579 ABGB vorgeschriebene ausdrückliche Erklärung, daß der Aufsatz den letzten Willen enthält, kann zwar auch durch allgemein angenommenen Zeichen ( § 863 ABGB ) erfolgen; wenn der Erblasser aber nur am Bettrand sitzend, ohne ein Wort zu sprechen oder ein Zeichen zu geben, der Unterfertigung des auf dem Beitischchen unmittelbar neben dem Bett liegenden, von ihm bereits vorher unterschriebenen Testaments durch Zeugen zusieht, liegt darin keine solche Willenserklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012468Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015