RS OGH 1983/3/9 1Ob527/83, 5Ob185/12k

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

ABGB §579

Rechtssatz

Die in § 579 ABGB vorgeschriebene ausdrückliche Erklärung, daß der Aufsatz den letzten Willen enthält, kann zwar auch durch allgemein angenommenen Zeichen ( § 863 ABGB ) erfolgen; wenn der Erblasser aber nur am Bettrand sitzend, ohne ein Wort zu sprechen oder ein Zeichen zu geben, der Unterfertigung des auf dem Beitischchen unmittelbar neben dem Bett liegenden, von ihm bereits vorher unterschriebenen Testaments durch Zeugen zusieht, liegt darin keine solche Willenserklärung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 527/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 527/83
    EvBl 1983/99 S 394 = JBl 1984,36
  • 5 Ob 185/12k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 185/12k
    Vgl; Bem: Siehe RS0128630 mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2012/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012468

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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