Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Die Verpflichtung des Bestandgebers, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu erhalten und den Bestandnehmer in dem bedungenen Gebrauch oder Genuß der Bestandsache nicht zu stören (§ 1096 ABGB) umfaßt auch dessen Pflicht, für eine möglichst geringe Behinderung des Bestandnehmers in dem Gebrauch der Bestandsache durch eine Bauführung Sorge zu tragen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Bauführung vom Bestandgeber selbst oder von einem weiteren Mieter des Hauses vorgenommen wird. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so haftet er für den dem Bestandnehmer durch die Bauführung am Bestandobjekt entstandenen Schaden.Die Verpflichtung des Bestandgebers, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu erhalten und den Bestandnehmer in dem bedungenen Gebrauch oder Genuß der Bestandsache nicht zu stören (Paragraph 1096, ABGB) umfaßt auch dessen Pflicht, für eine möglichst geringe Behinderung des Bestandnehmers in dem Gebrauch der Bestandsache durch eine Bauführung Sorge zu tragen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Bauführung vom Bestandgeber selbst oder von einem weiteren Mieter des Hauses vorgenommen wird. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so haftet er für den dem Bestandnehmer durch die Bauführung am Bestandobjekt entstandenen Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020999Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017