RS OGH 1983/3/10 7Ob725/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1983
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Norm

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2
ABGB §1310

Rechtssatz

Ab einem gewissen fortgeschrittenen Alter treten bei Kindern Gruppenspiele in den Vordergrund. Sie nehmen vielfach Verhaltensweisen des Wettkampfes und der Rivalität in sich auf. Der Zweck der Körpererziehung und Persönlichkeitserziehung würde vereitelt, wenn die Teilnehmer am Spiel - ähnlich wie beim Sport - nicht gewissen Gefahren ausgesetzt werden dürften. Dann kann aber auch nicht verlangt werden, daß schon jede im Zuge eines Spieles entstehende Gefahrenlage von demjenigen Teilnehmer, der sie schuf oder zu seiner Entstehung beitrug, unverzüglich beseitigt werden. Dies könnte nur dann gefordert werden, wenn es sich um eine auffällige oder gefährliche Quelle eines möglichen Schadenseintrittes handelte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 725/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 725/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023492

Dokumentnummer

JJR_19830310_OGH0002_0070OB00725_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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