Norm
ABGB §1295 Ia6Rechtssatz
Ab einem gewissen fortgeschrittenen Alter treten bei Kindern Gruppenspiele in den Vordergrund. Sie nehmen vielfach Verhaltensweisen des Wettkampfes und der Rivalität in sich auf. Der Zweck der Körpererziehung und Persönlichkeitserziehung würde vereitelt, wenn die Teilnehmer am Spiel - ähnlich wie beim Sport - nicht gewissen Gefahren ausgesetzt werden dürften. Dann kann aber auch nicht verlangt werden, daß schon jede im Zuge eines Spieles entstehende Gefahrenlage von demjenigen Teilnehmer, der sie schuf oder zu seiner Entstehung beitrug, unverzüglich beseitigt werden. Dies könnte nur dann gefordert werden, wenn es sich um eine auffällige oder gefährliche Quelle eines möglichen Schadenseintrittes handelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023492Dokumentnummer
JJR_19830310_OGH0002_0070OB00725_8200000_001