Rechtssatz
Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes hat der Fahrschüler unrichtiges Verhalten zu vertreten, soferne es nicht auf den Mangel ihm noch nicht zurechenbarer Fähigkeiten (nach § 1297 ABGB, nicht jedoch nach § 1299 ABGB) zurückzuführen ist.Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes hat der Fahrschüler unrichtiges Verhalten zu vertreten, soferne es nicht auf den Mangel ihm noch nicht zurechenbarer Fähigkeiten (nach Paragraph 1297, ABGB, nicht jedoch nach Paragraph 1299, ABGB) zurückzuführen ist.
Reichsgericht vom 29.01.1941, VIII 146/40, Veröff: DREvBl 1941/105Reichsgericht vom 29.01.1941, römisch acht 146/40, Veröff: DREvBl 1941/105
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023474Dokumentnummer
JJR_19830310_OGH0002_0080OB00137_8200000_002