Norm
ABGB §721Rechtssatz
Die Rechtslehre vertritt überwiegend die Ansicht, daß ein stillschweigender Widerruf nur bei schriftlichen Testamenten möglich ist. Nach § 721, zweiter Satz ABGB kann nicht auf einen Widerruf geschlossen werden, wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt wird. Dasselbe muß in dem Fall gelten, daß nebeneinander eine schriftliche Urkunde und eine mündliche Verfügung bestanden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012790Dokumentnummer
JJR_19830310_OGH0002_0070OB00801_8200000_002