RS OGH 1983/3/10 7Ob801/82, 2Ob130/99b

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Veröffentlicht am 10.03.1983
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Norm

ABGB §721

Rechtssatz

Die Rechtslehre vertritt überwiegend die Ansicht, daß ein stillschweigender Widerruf nur bei schriftlichen Testamenten möglich ist. Nach § 721, zweiter Satz ABGB kann nicht auf einen Widerruf geschlossen werden, wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt wird. Dasselbe muß in dem Fall gelten, daß nebeneinander eine schriftliche Urkunde und eine mündliche Verfügung bestanden haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 801/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 801/82
    EvBl 1983/127 S 467 = SZ 56/43
  • 2 Ob 130/99b
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 130/99b
    Vgl; Beisatz: Werden bei der Errichtung eines schriftlichen Testaments auch die Vorschriften für ein mündliches Testament eingehalten, bestehen demnach das schriftliche und das mündliche Testament nebeneinander, dann wirkt ein schlüssiger Widerruf des schriftlichen Testaments auch auf das mündliche Testament. (T1); Veröff: SZ 72/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012790

Dokumentnummer

JJR_19830310_OGH0002_0070OB00801_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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