Norm
ABGB §879 CIIhRechtssatz
Es mag unter Umständen die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Forderungen den Tatbestand der Winkelschreiberei begründen; die Gültigkeit der Zession wird dadurch nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038302Dokumentnummer
JJR_19830310_OGH0002_0080OB00158_8200000_002