RS OGH 2021/9/28 8Ob137/82, 2Ob52/21t

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Veröffentlicht am 10.03.1983
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Rechtssatz

Ein Fahrschüler ist für einen Unfall nur dann verantwortlich, wenn er durch den bereits genossenen Fahrunterricht oder auf Grund allgemeiner Erfahrung die Gefährlichkeit seines Fahrverhaltens einzusehen und sich dementsprechend auch - fahrtechnisch und rechtlich - richtig hätte verhalten können (hier: Einparkmanöver im Rückwärtsgang).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 137/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 137/82
    Veröff: ZVR 1984/119 S 113
  • RS0023413">2 Ob 52/21t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 52/21t
    Vgl; Beisatz: Hier: keine Obliegenheit einer Fahrschülerin zum Tragen einer Motorradschutzhose bei der praktischen Prüfung im verkehrsfreien Raum (§ 6 Abs 1 Z 2 FSG-PV). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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