RS OGH 1983/3/14 11Os23/83, 15Os69/06w

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Veröffentlicht am 14.03.1983
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Norm

StGB §2 A

Rechtssatz

Das Ingerenzprinzip verpflichtet denjenigen, der (schuldhaft oder schuldlos, rechtswidrig oder rechtmäßig) eine konkrete Gefahrensituation herbeiführte, nur zur Abwehr einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten (sohin damit typischerweise verbundenen) Gefahr.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 23/83
    Entscheidungstext OGH 14.03.1983 11 Os 23/83
    Veröff: JBl 1983,494 = SSt 54/21
  • 15 Os 69/06w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 69/06w
    Auch; Beisatz: Die Bewirkung einer Garantenstellung aus gefahrbegründendem Vorverhalten (Ingerenzprinzip) setzt voraus, dass dieses Verhalten eine nahe und adäquate Gefahr eines speziellen Erfolgseintritts geschaffen hat, das heißt das Vorverhalten muss die Realisierung einer typischerweise damit verbundenen Gefahr wahrscheinlich gemacht haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089131

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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