Norm
ABGB §914 IIIbRechtssatz
Bei einem Vertrag ist die Gesamtheit der Leistungen ungeachtet ihrer detaillierten Beschreibung in der Regel ebenso wie das hiefür vereinbarte Gesamtengelt als Einheit anzusehen. Wesentliche Bedeutung können die nach einem Leistungsverzeichnis aufgeschlüsselten Preisansätze bei entsprechender Vereinbarung für Preisanpassung im Falle von Materialpreissteigerungen oder Lohnsteigerungen, aber auch im Falle von Änderungen des Leistungsumfanges im Zuges der Arbeitsausführung erlangen. Eine darüber hinausgehende gemeinsame Bedeutung ist den einzelnen ausgewiesenen Preissätzen in einem Anbot im Regelfall nicht beizulegen, mögen sie auch dem zur Erstellung von Anboten einladenden künftigen Besteller einen weitgehenden Einblick in die Kalkulation des Anbotstellers erlauben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017790Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00662_8100000_005