TE Vwgh Erkenntnis 2003/8/7 2002/02/0308

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des SS in Wien, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien I, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Oktober 2002, Zl. UVS-03/M/16/7943/2002/5, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 18. Dezember 2001 von 13.10 Uhr bis 15.10 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe verhängt).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst die "Erkennbarkeit" der in Rede stehenden Hauseinfahrt anlangt, so verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 1984, Zl. 84/02/0206, wonach es auf die Wahrnehmbarkeit einer vor der Hauseinfahrt befindlichen Gehsteigabschrägung nicht ankommt. Dass aber auf dem Haustor ein entsprechender Hinweis auf die Hauseinfahrt vorhanden war, räumt der Beschwerdeführer selbst ein.

Der Beschwerdeführer führt dagegen das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/02/0488, ins Treffen, wonach nicht von einer Hauseinfahrt im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. b StVO gesprochen werden könne, wenn eine Garage (oder ein Abstellplatz) überhaupt nicht benützt werden könne. Anhand von Lichtbildern sei aber - so der Beschwerdeführer - eindeutig zu erkennen, dass der Zeuge (und Aufforderer) mit solchen Pkw's, die er benütze, auf Grund deren Abmessungen nicht durch diese Einfahrt "passe". Die Benützung der Hauseinfahrt sei daher "unmöglich" gewesen.

Nach der hg. Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. b StVO vorliegt, ausschließlich auf die äußeren Merkmale, nicht aber darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (etwa nach der Bauordnung) gegebenenfalls erforderlichen Bewilligungen erteilt wurden und ob die Einfahrt "auch tatsächlich" als solche benützt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0147). Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Einfahrt überhaupt "benützbar" ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, Zl. 91/03/0233).

Aus der hg. Rechtsprechung (bzw. aus § 24 Abs. 3 lit. b StVO) lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass diese "Benützbarkeit" für Fahrzeuge bestimmten Ausmaßes, insbesondere bestimmter Breite, gegeben sein muss; vielmehr kann diese Benützbarkeit - was der Beschwerdeführer verkennt - etwa auch nur für schmale Fahrzeuge gegeben sein, sodass auch dann vom Vorliegen einer "Haus- und Grundstückseinfahrt" im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. b StVO auszugehen ist.

Von daher gesehen war der vom Beschwerdeführer beantragte Lokalaugenschein entbehrlich, weil sich sein Standpunkt allein auf die Unbenützbarkeit der Einfahrt durch die vom Aufforderer benützten Kraftfahrzeuge (bestimmter Breite) stützte. Im Übrigen ist es für das Vorliegen einer Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO unerheblich, ob durch das Parken vor der Hauseinfahrt tatsächlich eine Behinderung beim Ein- oder Ausfahren eingetreten ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0147).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. August 2003

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020308.X00

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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