Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Ausschluß der Möglichkeit Kosten gemäß § 54 Abs 1 ZPO zu verzeichnen, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 1 ZPO die Einrede der Streitanhängigkeit ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden hat. Nachträgliche Kostenverzeichnung bleibt daher statthaft.Ausschluß der Möglichkeit Kosten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO zu verzeichnen, weil das Erstgericht entgegen Paragraph 261, Absatz eins, ZPO die Einrede der Streitanhängigkeit ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden hat. Nachträgliche Kostenverzeichnung bleibt daher statthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040140Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00588_8300000_002