Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Es liegt eine Erklärungsirrtum vor, wenn sich ein Teil bei einer Erklärung, die für den anderen bestimmt ist, bezüglich des Preises vorschreibt, einen Rechenfehler macht, sich verspricht und dgl. Ein Motivirrtum ist hingegen anzunehmen, wenn ein Teil die Höhe der von ihm zu tragenden Kosten oder den von ihm zu tätigenden Aufwand falsch einschätzt (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 6I, 100, Gschnitzer in Klang Komm IV/1, 127 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014906Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00662_8100000_002