RS OGH 2004/9/23 6Ob591/83, 8Ob545/83, 6Ob17/84, 8Ob514/86, 7Ob653/89, 6Ob2398/96g, 6Ob260/97x, 4Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1983
beobachten
merken

Rechtssatz

Wenn eine Rechtsmittelbeantwortung in einem nur nach dem ersten Hauptstück des Außerstreitgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren auch nicht vorgesehen ist, so macht dies alleine einen Schriftsatz des Gegners des Rechtsmittelwerbers zu dessen Rechtsmittel noch nicht unzulässig. Eine Rechtsmittelgegenschrift kann vielmehr in jenen Fällen, in denen das Rechtsmittel nach § 10 AußStrG zulässige Neuerungen enthält, zweckmäßig und unter Umständen sogar zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sein.Wenn eine Rechtsmittelbeantwortung in einem nur nach dem ersten Hauptstück des Außerstreitgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren auch nicht vorgesehen ist, so macht dies alleine einen Schriftsatz des Gegners des Rechtsmittelwerbers zu dessen Rechtsmittel noch nicht unzulässig. Eine Rechtsmittelgegenschrift kann vielmehr in jenen Fällen, in denen das Rechtsmittel nach Paragraph 10, AußStrG zulässige Neuerungen enthält, zweckmäßig und unter Umständen sogar zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007056

Dokumentnummer

JJR_19830317_OGH0002_0060OB00591_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten