Norm
ABGB §180a Abs2Rechtssatz
Eine Verletzung der in § 180 a Abs 2 ABGB umschriebenen Interessen eines leiblichen Kindes des Annehmenden bildet keinen Grund, eine Adoption zu widerrufen. Das gilt in dem vom Rechtsmittelwerber behaupteten Fall der gesetzlich mißbilligten Namensadoption (§ 184 Abs 1 Z 4 erster Fall ABGB) auch dann, wenn die persönlichen Interessen des leiblichen Kindes des Annehmenden mit den öffentlichen Interessen an der Unterbindung zweckwidriger Anwendung des familienrechtlichen Institutes der Annahme an Kindesstatt zusammenfallen sollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048789Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00589_8300000_001