RS OGH 1983/3/17 6Ob589/83, 2Ob2321/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1983
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Norm

ABGB §180a Abs2
ABGB §184 Abs1 Z4 Fall1

Rechtssatz

Eine Verletzung der in § 180 a Abs 2 ABGB umschriebenen Interessen eines leiblichen Kindes des Annehmenden bildet keinen Grund, eine Adoption zu widerrufen. Das gilt in dem vom Rechtsmittelwerber behaupteten Fall der gesetzlich mißbilligten Namensadoption (§ 184 Abs 1 Z 4 erster Fall ABGB) auch dann, wenn die persönlichen Interessen des leiblichen Kindes des Annehmenden mit den öffentlichen Interessen an der Unterbindung zweckwidriger Anwendung des familienrechtlichen Institutes der Annahme an Kindesstatt zusammenfallen sollten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 589/83
    Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 589/83
  • 2 Ob 2321/96d
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2321/96d
    nur: Eine Verletzung der in § 180 a Abs 2 ABGB umschriebenen Interessen eines leiblichen Kindes des Annehmenden bildet keinen Grund, eine Adoption zu widerrufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048789

Dokumentnummer

JJR_19830317_OGH0002_0060OB00589_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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