Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Ob der Verkäufer oder Unternehmer die ausgewiesene Bewertung der Einzelpositionen aus einer zusammengesetzten Gesamtleistung nach der allgemeinen Marktlage oder nach seinem persönliche Verhältnissen kostendeckend kalkuliert hat, braucht der Anbotempfänger ( Sondertatbestände des Wuchers etc ausgenommen ) weder nachzuprüfen noch im Zweifelsfall aufklären zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014898Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00662_8100000_001