RS OGH 1983/3/17 6Ob662/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1983
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Norm

ABGB §871 BII
ABGB §901 I3
ABGB 1170a

Rechtssatz

Ob der Verkäufer oder Unternehmer die ausgewiesene Bewertung der Einzelpositionen aus einer zusammengesetzten Gesamtleistung nach der allgemeinen Marktlage oder nach seinem persönliche Verhältnissen kostendeckend kalkuliert hat, braucht der Anbotempfänger ( Sondertatbestände des Wuchers etc ausgenommen ) weder nachzuprüfen noch im Zweifelsfall aufklären zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 662/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 662/81
    Veröff: EvBl 1983/100 S 396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014898

Dokumentnummer

JJR_19830317_OGH0002_0060OB00662_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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