RS OGH 1983/3/17 6Ob662/81, 8Ob110/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1983
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DI
ABGB §1299 A3

Rechtssatz

Die den Sorgfaltsmaßstab im Schadenersatzrecht bestimmenden Regelung des § 1299 ABGB lässt eine gesetzgeberische Wertung erkennen, nach der die Berufung eines Handwerkers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem Gewerbe auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben muss, als dem Vertragspartner des Handwerkers nicht geradezu Arglist vorzuwerfen wäre und dieser deshalb im geschäftlichen Verkehr weniger schutzwürdig erscheinen als ein der allgemein vorausgesetzten Berufskenntnisse entbehrender Handwerker.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 662/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 662/81
    Veröff: EvBl 1983/100 S 396
  • 8 Ob 110/14f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 110/14f
    Auch; nur: Die Berufung eines Unternehmers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem eigenen Gewerbe muss auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben, als seinem Vertragspartner nicht gerade Arglist vorzuwerfen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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