RS OGH 2025/9/25 5Ob29/82; 7Ob134/25v

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Veröffentlicht am 22.03.1983
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Norm

ABGB §1480
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Da § 1480 ABGB nur eine beispielsweise Aufzählung enthält, ist diese Norm auch auf andere Forderungen anwendbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Forderungen ihrer Art nach jenen im Gesetz angeführten gleichzuhalten sind, also die allgemeinen Merkmale zutreffen, die zur dreijährigen Verjährung erforderlich sind.Da Paragraph 1480, ABGB nur eine beispielsweise Aufzählung enthält, ist diese Norm auch auf andere Forderungen anwendbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Forderungen ihrer Art nach jenen im Gesetz angeführten gleichzuhalten sind, also die allgemeinen Merkmale zutreffen, die zur dreijährigen Verjährung erforderlich sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034258

Im RIS seit

22.03.1983

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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