Norm
StPO §94Rechtssatz
Auch bei Bedenken gegen im Verlauf einer Voruntersuchung gestellte Anträge eines Privatanklägers hat der Untersuchungsrichter die Entscheidung der Ratskammer einzuholen; daß zur Teilnahme an der betreffenden Ratskammer-Sitzung und zur Antragstellung dabei dann nicht der Privatankläger, sondern ausschließlich der Staatsanwalt berechtigt ist (§ 94 StPO) ändert daran nichts.Auch bei Bedenken gegen im Verlauf einer Voruntersuchung gestellte Anträge eines Privatanklägers hat der Untersuchungsrichter die Entscheidung der Ratskammer einzuholen; daß zur Teilnahme an der betreffenden Ratskammer-Sitzung und zur Antragstellung dabei dann nicht der Privatankläger, sondern ausschließlich der Staatsanwalt berechtigt ist (Paragraph 94, StPO) ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097480Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0100OS00051_8300000_001