RS OGH 1983/3/22 5Ob555/83, 6Ob506/88, 2Ob129/89, 5Ob1580/94, 10Ob2433/96h, 9ObA361/97x, 1Ob16/01m,

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Veröffentlicht am 22.03.1983
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Norm

IPRG §4 Abs2
ZPO §271

Rechtssatz

Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insbesondere an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist des § 4 Abs 2 IPRG von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 555/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 5 Ob 555/83
  • 6 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 506/88
    Auch; Beisatz: Anwendung des österreichischen Rechtes, weil die Entscheidung im konkreten Fall nicht den geringsten Aufschub verträgt. (T1)
    Veröff: SZ 61/39 = ÖBA 1988,609 (P Doralt) = RdW 1988,320
  • 2 Ob 129/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 2 Ob 129/89
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1991/42 S 120
  • 5 Ob 1580/94
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 1580/94
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung auf österreichisches Recht, weil die Ermittlung des fremden Rechts (hier: bosnisches) innerhalb angemessener Frist nicht möglich ist (§ 4 Abs 2 IPRG), gilt jedoch nur dann, wenn das berufene fremde Sachrecht nicht festgestellt werden kann. Bei Nichtfeststellbarkeit des berufenen fremden IPR - wie gegenständlichen Fall - ist eine Rückverweisung oder Weiterverweisung zu verneinen. Es bleibt daher hier bei der Anwendung des bosnischen Familiengesetzes vom 29.05.1979. (T2)
  • 10 Ob 2433/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2433/96h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Serbisches Gesetz über die Ehebeziehungen und Familienbeziehungen. (T3)
  • 9 ObA 361/97x
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 361/97x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Belgisches Arbeitsrecht. (T4)
  • 1 Ob 16/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
    Auch; Beisatz: Die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig. Muss subsidiär schließlich doch österreichisches Sachrecht herangezogen werden, so ist der Vollzug einer einstweiligen Verfügung wegen mangelnder "Richtigkeitsgewähr" nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen. (T5)
    Beisatz: Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so ist der Sicherungsantrag nicht abzuweisen, sondern das Gericht hat das fremde Recht von Amts gemäß § 4 Abs 1 IPRG wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. (T6)
  • 4 Ob 67/03m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 67/03m
    Auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 111/04s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 111/04s
    Beisatz: Hier: Die Entscheidung über Unterhaltsansprüche ist besonders dringlich. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO in voller Höhe gesichert ist. Um das anzuwendende Recht und demnach die richtige Entscheidung zu finden, können daher ohne Weiteres mehrmonatige Ermittlungen in Kauf genommen werden. (T7)
  • 4 Ob 122/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 122/06d
    Auch; Beisatz: Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von § 4 Abs 2 IPRG Rechnung zu tragen. (T8)
  • 2 Ob 169/07b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 169/07b
    Auch
  • 7 Ob 59/11v
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 59/11v
    Auch
  • 4 Ob 225/12k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 225/12k
    Beis wie T5 nur: Die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig. (T9)
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
    Vgl; Beisatz: Die gefährdete Partei hat nicht dargelegt, dass aus der Anwendung ausländischen Rechts für sie ein günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre. Eine amtswegige Wahrnehmung hat daher in Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache zu unterbleiben. (T10)
  • 2 Ob 179/15k
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 179/15k
  • 3 Ob 104/17s
    Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 104/17s
    Beisatz: Die Frage nach der gebotenen Intensität und der angemessenen Dauer der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung erforderlichen Bemühungen zur Ermittlung des fremden Rechts lässt sich typischerweise nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten und wirft deshalb, von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T11)
    Veröff: SZ 2017/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040200

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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