Rechtssatz
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insbesondere an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist des § 4 Abs 2 IPRG von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängt.Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insbesondere an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist des Paragraph 4, Absatz 2, IPRG von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020