RS OGH 1983/3/22 4Ob527/83 (4Ob528/83)

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Veröffentlicht am 22.03.1983
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Norm

ABGB §957
ABGB §983

Rechtssatz

Gegenüber dem Inhaber eines Kontos entsteht die Schuld der Bank grundsätzlich nicht durch einen im Einzelfall jeweils abgeschlossen Vertrag - Darlehensvertrag oder Verwahrungsvertrag -, sondern durch den internen Akt der Buchung (Gutschrift). Die schuldbegründende Wirkung entsteht daher sowohl im Falle eines Erlages als auch im Falle einer Überweisung grundsätzlich durch die Vornahme der Gutschrift auf dem Konto. Dies schließt aber nicht aus, daß die Gefahrentragung mit Rücksicht auf den Einzelfall anders zu beurteilen ist (Hier: Geldeinwurf in Tressor).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 527/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 527/83
    Veröff: SZ 56/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019279

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0040OB00527_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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